Informationen
Bienenhaltung: Rechtliche RegelungenHonigbienen haben aufgrund ihrer Bestäubungsleistung einen hohen ökologischen Wert. Daher gilt in den Städten zum Beispiel: Nach §906 des BGB heißt es - "Eine Haltung von Bienenvölkern ist demnach von den Nachbarn stets zu dulden, wenn sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führt".
https://www.bmel.de/DE/Tier/Nutztierhaltung/Bienen/_texte/BienenRechtlicheRegelungen.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Bienenrecht
http://www.bienenjournal.de/aktuelles/meldungen/bienen-im-garten-streit-mit-dem-nachbarn/
Eichgesetz
Eichamt Stadt Hagen
Das zuständige Eichamt für Imkerwaagen ist für Dortmunder in Hagen.
Zuständigkeitsbereich:
Stadt Hagen
Stadt Dortmund
Ennepe-Ruhr Kreis
Märkischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Siegen-Wittgenstein
Pappelstraße 3
58099 Hagen
Telefon: (02331) 9691-0
http://www.lbme.nrw.de/eichaemter/#07
Imker und Imkerinnen, die Honig verkaufen wollen, müssen einschlägige Vorschriften beachten, wie das Eichgesetz vom 01.01.2015, sowie die Fertigverpackungsverordnung für Lebensmittel. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß eine Imkerei ist.
Bienenseuchenverordnung - BienSeuchV
Allgemeine Vorschriften, Schutzvorschriften… Vollzitat: "Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist"
https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/BJNR005940972.html
§ 6 Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht
verschlossen zu halten.
§ 7 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts
§ 18 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
Bienenschwarm - Verfolgung
Bürgerliches Gesetzbuch: Bienenschwarm
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde, nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen, die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer; welche die Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Schwarms; die Anteile richten sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, erstrecken sich das Eigentum und sonstige Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Eigentum und sonstige Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.